Georg Günther – Ihr MdB

Interview BörsenZeitung

„Einen überzeugenden Grund für einen Systemwechsel bei Kryptowerten sehen wir nicht“

Die geplante Kryptosteuer stellt die bisherige Haltefrist infrage. Der CDU-Politiker Georg Günther warnt vor Rechts- und Umsetzungsrisiken. Vor einer materiellen Änderung sollten erst Erfahrungen mit der neuen Meldepflicht gesammelt werden.

BZ: Das Bundesfinanzministerium will laut einem Referentenentwurf Einkünfte aus Kryptowerten künftig so besteuern, dass für Privatanleger die Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltefrist wegfällt. Wie steht die CDU/CSU dazu?

Wir von der Union stehen diesem Vorhaben sehr kritisch gegenüber. Die einjährige Haltefrist ist seit Jahren Teil der steuerlichen Systematik für private Veräußerungsgeschäfte und eine wichtige Planungsgrundlage für Anleger. Einen überzeugenden Grund für einen Systemwechsel bei Kryptowerten sehen wir nicht. Die Union hat sich gegen eine pauschale Besteuerung von Kryptogewinnen mit der Abgeltungsteuer und gegen die Abschaffung der Haltefrist ausgesprochen. Hinzu kommt die Frage des Vertrauensschutzes. Gerade bei bereits erworbenen Kryptowerten sollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass bestehende steuerliche Dispositionen nicht nachträglich belastet werden.

BZ: Kryptowerte sollen nicht mehr als Gold oder Fremdwährung eingestuft werden, sondern als Kapitalvermögen. Ist das sinnvoll?

Aus meiner Sicht ist dieser Systemwechsel nicht überzeugend. Kryptowerte werden bislang grundsätzlich als andere Wirtschaftsgüter behandelt. Private Veräußerungsgewinne sind innerhalb eines Jahres steuerpflichtig, danach grundsätzlich steuerfrei. Der Bundesfinanzhof hat diese Einordnung bestätigt. Eine Zuordnung zum Kapitalvermögen würde die bisherige Systematik verlassen. Entscheidend ist daher, ob der Wechsel sachgerecht und gleichheitsgerecht begründet werden kann, nicht allein mit der wachsenden Bedeutung von Kryptowerten.

BZ: Gibt es rechtliche Risiken bei der neuen Systematik der Anlageklassen?

Ja, die rechtlichen Risiken sollte der Gesetzgeber sorgfältig prüfen. Im Mittelpunkt stehen Gleichbehandlung und Vertrauensschutz. Wenn vergleichbare Vermögensgegenstände steuerlich unterschiedlich behandelt werden, braucht es dafür einen sachlichen Grund. Ein Wechsel in das Regime der Kapitaleinkünfte wirft zudem Übergangsfragen auf: etwa zu Anschaffungszeitpunkten, Einstandswerten, Verlusten und Tauschvorgängen. Gerade bei langen Transaktionshistorien darf daraus keine kaum erfüllbare Dokumentationspflicht entstehen.

BZ: Sind die Übergangsfristen realistisch?

Hier bin ich skeptisch. Nach den bisher bekannten Eckpunkten soll die neue materielle Besteuerung für Kryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugeflossen sind, greifen, der automatische Steuerabzug durch Anbieter aber erst ab 2028. Entscheidend ist, ob die Umsetzung technisch und administrativ möglich ist. Kryptodienstleister müssen Anschaffungen, Verkäufe, Transfers und Verluste korrekt erfassen. Wegen Wallet-Transfers, verschiedener Handelsplätze und vieler Token sollte sich die Übergangsfrist an der technischen Umsetzbarkeit orientieren.

BZ: Erst mit der Umsetzung der EU-Richtlinie DAC 8 wurde die Meldepflicht für Kryptodienstleister eingeführt. Sollten Erfahrungen mit der neuen Meldepflicht abgewartet werden?

Ja, das ist ein wichtiger Punkt. Mit DAC 8 und dem deutschen Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz ist inzwischen ein erweitertes Meldesystem geschaffen. Bevor die materielle Besteuerung grundlegend geändert wird, sollte der Gesetzgeber die ersten Erfahrungen mit diesem System auswerten. Der internationale Informationsaustausch verbessert die Möglichkeiten der Finanzverwaltung, Kryptotransaktionen nachzuvollziehen. Entscheidend ist daher, zunächst zu prüfen, welche Datenlage tatsächlich vorliegt.